Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen.

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht unter anderem vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem Inkrafttreten der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer den Nutzenden in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab dem Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese während der Heizperiode mindestens monatlich bereitgestellt werden. Darüber hinaus macht die Richtlinie Vorgaben dazu, welche Mindestinformationen die Gebäudeeigentümer den Nutzenden – unabhängig von der Art der Zähler oder Heizkostenverteiler – mit den Abrechnungen zur Verfügung stellen müssen. Diese Vorgaben der Richtlinie werden mit der Änderungsverordnung umgesetzt.

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme empfehlen oder auf andere Weise fördern.

Mit der Änderungsverordnung werden die neuen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Durch die Änderungsverordnung werden zudem die Empfehlungen des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings umgesetzt, soweit sie die Heizkostenverordnung betreffen. Werden neue, fernablesbare messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in ein Gebäude eingebaut oder bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet, müssen diese künftig mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird technische Vorgaben zur Gewährleistung von Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit entwickeln und Zertifikate ausstellen, die die Übereinstimmung einer Ausstattung mit diesen Vorgaben bestätigen.

Das Bundeskabinett hat die Änderungsverordnung am 24. November 2021 beschlossen. Sie ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.